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Bestattungsinstitut Keil

Inh. Dr. h.c. Daniel Keil


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Wissenswertes

Hier informieren wir Sie regelmäßig über verschiedene wissenswerte Themen.

 

 

Abmeldungen - Berechtigungen und Verpflichtungen

 

Berechtigungen und Verpflichtungen, die auf den Namen des Verstorbenen lauten, müssen aufgelöst bzw. geändert werden.

 

Meistens handelt es sich um folgende Verträge:

 

- Bankkonto (Daueraufträge)

- Schließ- und/oder Postfächer

- Mietverträge

- Rundfunkgebühren

- Telefon und/oder Handyverträge

- Strombezug

- Abonnements

- Mitgliedschaften

- KFZ Zulassungen

- Abmeldung eines Zweitwohnsitzes

- Abmeldungen bei Versicherungen

 

Anträge für Witwen- und Waisenrente müssen gestellt werden

 

 

Erbschein

 

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes auf die Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbgemeinschaft.

Zum Nachweis für diesen Vermögensübergang brauchen die Erben in der Regel einen Erbschein. Dies gilt insbesondere, wenn Guthaben bei Banken und Versicherungen oder Grundeigentum vorhanden ist.

Hat der/die Verstorbene ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, in dem die Erben namentlich bekannt sind, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Vorhandene Testamente sind beim Nachlassgericht abzuliefern.

 

Wie komme ich zu einem Erbschein?

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht beim Amtsgericht auf Antrag der Erben erteilt. Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.

Der Erbschein kann bei dem Nachlassgericht oder einem Notar beantragt werden. Bei der Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

 

Wer kann den Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind der oder die Erben. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag stellt. Wird der Antrag nicht von sämtlichen Erben gestellt, ist dem Nachlassgericht für die übrigen Erben eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung vorzulegen.

 

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Der oder die Erben müssen das Verhältnis angeben, auf dem ihr Erbrecht beruht und durch Vorlage von Urkunden nachweisen.

 

Bei der Antragstellung sind insbesondere vorzulegen:

 

-Sterbeurkunde des Erblassers
-Familienstammbuch oder
-sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden
-Heiratsurkunde bei Ehegatten
-Sterbeurkunden der Personen, die als (Mit)Erbe in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten.

 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen erhalten Sie von dem zuständigen Nachlassgericht beim Amtsgericht oder von jeder Notarin und jedem Notar. Gerne sind wir Ihnen dabei auch behilflich.

 

Die Nachlassgerichte sind bestrebt, Ihren Erbschein innerhalb von 24 Stunden zu erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie alle notwendigen Erklärungen und Urkunden vorliegen und die Rechtslage eindeutig ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedes Nachlassgerichtes erteilen Ihnen gerne weitere Auskünfte zur Antragstellung und senden Ihnen auf Wunsch auch Unterlagen und Vordrucke zu.

 

Wir arbeiten auch mit renomierten Fachanwälten für Erbrecht zusammen und können Ihnen auch diesbezüglich weiterhelfen.
Sprechen Sie uns an!

Erbfall und Erbfolge

 

Das Erbrecht regelt den Übergang der Rechte und Pflichten eines Verstorbenen auf andere Personen. Das Gesetz bezeichnet den Verstorbenen als Erblasser, seinen Tod, der die Erbschaft eröffnet, als Erbfall, das vererbliche Vermögen (also seine Rechte und Pflichten) entweder (vom Erblasser her gesehen) als Nachlass oder (vom Erben her gesehen) als Erbschaft, den Erwerb auf Grund einer Erbschaft als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaft geht Kraft Gesetzes mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über, ohne dass es einer Annahme bedarf. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, ob er das Erbe antreten oder auf seine Erbeigenschaft verzichten will, indem er die Erbschaft ausschlägt. Der Erbe erwirbt das Vermögen des Verstorbenen als Gesamtrechtsnachfolger. Erbt nur eine Person, so spricht man von einem Alleinerben. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so nennt man diese Miterben. Sie bilden eine Erbgemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen.Der einzelne Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Bei Veräußerung des Nachlassanteils steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Die Gemeinschaftsbindung der Miterben bleibt bis zur Ausernandersetzung der Erbengemeinschaft, die jeder Erbe jederzeit verlangen kann, bestehen. Die Meisten Menschen hinterlassen keine letztwillige Verfügung, wohl weil sie die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge für sachgemäß, sinnvoll und auf eigenen Fall für passend halten, bis auf einen bemerkenswerten Punkt: Vielen Ehepaarren reicht - offensichtlich im Zuge der Wandlung des Begriffs der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem echten Partnerschaftsverhältnis - die gesetzliche Erbfolgesituation der Ehegatten nicht, so dass sie oft die gesetzliche Erbfolge in der Weise abändern, dass sie - meist in einem gemeinschaftlichen Testament - sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder erben sollen.

Die gesetzliche Erbfolge


Hat der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Als gesetzliche Erben sind vor allem die Blutsverwandten des Erblassers berufen. Neben und zum Teil vor ihnen erbt der überlebende Ehegatte. Bei Bestehen eines Adoptionsverhältnisses oder beim Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes gelten in einzelnen Punkten Sonderbestimmungen. Ist zur Zeit des Erbfalles weder ein Verwandter noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, so ist der Staat als Erbe berufen.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten


Nach dem Familienrecht sind Personen, deren eine von der anderen abstammt oder die von derselben dritten Person abstammen, miteinander verwandt. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalles lebt. Wer zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt vor dem Erbfall geboren, wenn die Leibesfrucht lebend zur Welt kommt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Erbordnungen, deren Zahl unbeschränkt ist. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Erbordnung vorhanden ist. Die Verwandten des Erblassers erben deshalb nicht in jedem Falle und auch nicht gleichmäßig. Die Größe ihrer Anteile ist auch davon abhängig, ob der Erblasser nicht oder nicht mehr verheiratet war. Die Reihenfolge und der Personenkreis der einzelnen Erbordnungen sind folgende:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und Kindeskinder. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ein zur Zeit des Erbfalls lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge aus. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge, die zusammen den Anteil ihres Elternteils erben, an dessen Stelle sie getreten sind. Eine abweichende Regelung gilt lediglich bei der Erbfolge zwischen dem leiblichen Vater und seinem leiblichen nichtehelichen Kind.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (z.B. Geschwister, Neffen, Nichten). Leben beide Eltern, so erben sie allein zu gleichen Teilen. An Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Ankömmlinge. Falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, so erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Onkel und Tanten, Vettern und Kusinen). Leben noch sämtliche Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. An die Stelle eines verstorbenen Großelternteils treten deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Gesetzliche Erben der fünften und der folgenden Ordnungen sind die entfernten Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Der Erbanspruch bei nichtehelichen Kindern


Seit dem 1. Juli 1970 gelten für nichteheliche Kindern und deren Abkömmlinge, die vorher nur mit der Mutter und deren Familie verwandschaftlich verbunden waren, auch im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten grundsätzlich die Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge; jedoch sind folgende Besonderheiten zu beachten: Ist das nichteheliche Kind allein, wird es Alleinerbe und schließt eventuelle Erben weiterer Ordnungen aus. Das nichteheliche Kind wird neben den ehelichen Abkömmlingen des Vaters und neben seiner Witwe nicht Miterbe in der Erbengemeinschaft, die diese zusammen bilden. Ihm steht vielmehr an Stelle seines gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch in Höhe des Wertes seines Erbteils als Geldforderungen gegen den/die Erben zu, der ähnlich wie ein Pflichtteilanspruch besonders geltend gemacht werden muss. Eine entsprechende Erbersatzanspruchsregelung gilt umgekehrt für den Vater und seine Verwandten beim Tode des nichtehelichen Kindes oder dessen Abkömmlinge.
Hat das nichteheliche Kind mit seinem Vater eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich getroffen oder ist ihm durch rechtskräftiges Urteil ein solcher zuerkannt worden, so gehört es beim Tode des Vaters oder väterlicher Verwandter nicht mehr zu den gesetzlichen Erben und ist auch nicht pflichtteilsberechtigt. Diese Regelung gilt auch beim Tode väterlicher Verwandter.

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten


a) Allgemeine Grundsätze
Das Erbrecht des Ehegatten besteht neben dem Erbrecht der Verwandten. Voraussetzung des Ehegattenerbrechts ist das Bestehen einer gültigen Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der überlebende Ehegatte, der zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist, wird unbeschränkter Erbe, oder, wenn er neben anderen erbberechtigten Verwandten berufen ist, Miterbe. Er kann über seinen Erbteil im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei verfügen; er ist nicht etwa verpflichtet, sein Erbteil den Kindern oder der weiteren Familie zu erhalten. Der Umfang seines gesetzlichen Erbteils richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben und welche Verwandten als gesetzliche Erben neben ihm zum Zuge kommen.
Kein gesetzliches Ehegattenerbrecht besteht, wenn die Ehe nicht wirksam zustandegekommen oder für nichtig erklärt oder durch Auflösung oder Scheidung rechtskräftig aufgelöst war. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist auch schon vor Rechtskraft des Urteils ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Vorbeantragt oder ihr zugestimmt hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte.
Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Wenn weder Verwandte erster Ordnung oder zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Der überlebende Ehegatte, der als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten des Erblassers zur Erbfolge kommt, hat unabhängig von seinem Erbteil Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und auf die Hochzeitsgeschenke als sogenannten Voraus, der auf seinen Erbteil nicht angerechnet wird. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zur Erbfolge berufen, dann gebühren ihm allerdings die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände nur insoweit, wie er sie zur Führung eines angemessenen Haushalt benötigt.

b) Besonderheiten bei Zugewinngemeinschaft
Für Ehegatten, die im Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbgemeinschaft. Dadurch soll pauschal der Zugewinnanspruch verwirklicht werden, wobei es unerheblich ist, ob überhaupt ein Zugewinn während der Ehe erzielt wurde. Das bedeutet, dass neben Erben der ersten Ordnung (Kinder, Kindeskinder) der überlebende Ehegatte zur Hälfte, neben Erben der zweiten Ordnung und Großeltern des Erblassers er zu drei Viertel Erbe wird.

c) Besonderheiten bei Gütertrennung
Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart und sind als gesetzliche Erben neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, gilt die Regelung, wonach der Ehegatte ein Viertel erhält und die restlichen drei Viertel des Nachlasses aud die Kinder zu gleichen Teilen entfallen.

d) Haben die Ehegatten durch notariellen Erbvertrag Gütergemeinschaft vereinbart, so erbt der überlebende Ehegatte neben den Abkömmlingen grundsätzlich nur ein Viertel. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens gehört. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten behält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtvermögens als eigenes Vermögen und erbt von der anderen Hälfte des Gesamtvermögens ein Viertel, was einem Achtel des Gesamtvermögens entspricht. Insgesamt stehen ihm damit fünf Achtel des Gesamtvermögens zu. Die Kinder erben dementsprechend drei Achtel des Gesamtvermögens.

Die Erbfolge durch letztwillige Verfügung


Wenn der Erblasser mit der gesetzlichen Erbfolgeregelung nicht einverstanden ist, so kann er sie durch letztwillige Verfügung - auch Verfügung von Todes wegen genannt - ändern. Auf diese Weise können ohne weiteres die gesetzlichen Erben ausgeschlossen werden. Angesichts ihrer Bedeutung und weittragenden Rechtsfolgen erkennt das Gesetz Verfügungen von Todes wegen nur an, wenn sie entweder in der Form des Testaments getroffen oder in einem Erbvertrag niedergelegt wurden.

a) Das Testament
Das Testament ist eine vom Erblasser getroffene einseitige, im allgemeinen jederzeit frei wiederrufliche Verfügung über seinen Nachlass, dass zu einer Gültigkeit bestimmter Formen bedarf. Es kann entweder privatschriftlich, d.h. unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder als öffentliches Testament durch Erklärung des letzten Willens vor einem Notar errichtet werden. Für Ehegatten lässt das Gesetz zu, dass beide Ehegatten in einer einheitlichen Urkunde ein gemeinsames Testament niederlegen. Es kann ebenfalls als notarielles (öffentliches) und als eigenhändiges (privates) Testament errichtet werden. Im gemeinschaftlichen (privaten) Testament genügt es, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei soll der mitunterzeichnende Ehegatte angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Eine besonders beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen, gleichzeitig aber bestimmen, dass nach dem Tod des längerlebenden der beiderseitige Nachlass an einer oder mehrere Dritte, in der Regel die Kinder, fallen soll. Praktisch bedeutet dies für den ersten Todesfall eine Enterbung der Kinder. Diese sind allerdings berechtigt, aus dem Nachlass des erstverstorbenen Elternteils Ihren Pflichtteil zu fordern. In der Regel werden sie dies allerdings mit Rücksicht auf ihre Erbeinsetzung beim zweiten Todesfall nicht tun. Eltern können in ihr gemeinschaftliches Testament den Passus aufnehmen, dass bei Pflichtteilsforderung ein Kind auch beim zweiten Sterbefall nur den Pflichtteil erhalten soll.

Das öffentliche Testament hat der Notar in amtliche Verwahrung zu nehmen. Auf Verlangen des Erblassers wird das privatschriftliche Testament auch in amtliche Verwahrung genommen. Anzuraten ist die amtliche Verwahrung dann, wenn andernfalls Fälschung oder Unterdrückung des Testaments befürchtet wird.

b) Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist ein zweiseitiger, grundsätzlich unwiederruflicher Vertrag, worin in der Regel eder der Vertragsschließenden Verfügungen von Todes wegen zugunsten des Vertragspartners oder eines Dritten getroffen hat. Der Erbvertrag eignet sich daher besonders in Fällen, in denen Interesse an solcher Unabänderlichkeit bzw. an Abänderbarkeit nur im Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht. Erbverträge findet man vor allem zwischen Verwandten, zwischen Ehegatten oder Verlobten. Sie können nur von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.

Wer sich durch einen Erbvertrag gebunden hat, verliert das Recht, anderweitig über sein Vermögen von Todes wegen zu verfügen. Durch einen Erbvertrag tritt dagegen keine Bindung für Verfügungen über das Vermögen unter Lebenden ein. Ein Erblasser, der sich durch einen Erbvertrag gebunden hat, ist somit nicht gehindert, sein Vermögen zu verbrauchen.

c) Das Vermächtnis
Von einem Vermächtnis spricht man, wenn der Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen jemandem (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten Vörmögensvorteil (z. B. Barbetrag, Wertpapiere, Grundstücke, Mobiliar, Gemälde usw.) zuwendet, ohne dass der Bedachte Erbe wird. Der vermachte Gegenstand geht mit dem Erbfall nicht unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer über, vielmehr erwirbt dieser lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. Der Erbe wird also mit enem Vermächtnis beschwert.

d) Die Auflage
Von dem Vermächtnis ist die Auflage zu unterscheiden. Durch die Auflage kann der Erblasser den Erben oder enen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dass dadurch einem anderen das Recht auf diese Leistung zugewendet wird. Der durch die Leistungspflicht Begünstigte hat also keinen Anspruch, die Erfüllung dieser Pflicht zu verlangen. Dadurch unterscheidet sich die Auflage vom Vermächtnis.

Wichtig ist, dass alle Verfügungen von Todes wegen nicht nur den Formvorschriften entsprechen, sondern auch möglichst genau, klar und eindeutig abgefasst werden. Da Änderungen in der Höhe und Zusammensetzung des Nachlassvermögens, der finanziellen Verhältnisse der bedachten Personen, der in Frage kommenden Personen sowie neue gesetzliche, insbesondere steuerliche Bestimmungen die bisher passende letztwillige Verfügung als unzweckmäßig oder überholt erscheinen lassen können, sollten Testamente von Zeit zu Zeit überprüft werden.

Die Entscheidung, ob man die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen oder über den Nachlass davon abweichende Regelungen durch Testament oder Erbvertrag treffen soll, hängt von den Umständen des einzelnen Fallesn ab. Jeder kann seine Nachlassregelung so gestalten, wie sie ihm am zweckmäßigsten erscheint. Für die Überlegungen dazu sind von Bedeutung: der Kreis der zu bedenkenden Personen, die Art und Zusammensetzung des Nachlassvermögens, der eheliche Güterstand, die Pflichtteilsansprüche, aber auch die steuerlichen Auswirkungen. In Anbetracht der vielfältigen Gesichtspunkte dürfte oft die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes oder Steuerberaters empfehlenswert sein.

Das Pflichtteilsrecht


In unserer Rechtsordnung kann jeder seine Erbfolge nach eigenem Willen regeln. Allerdings sind dem Erblasser gewisse Grenzen durch das Pflichtteilsrecht gesetzt, damit die nächsten Angehörigen nicht ungerechtfertigt und willkürlich von jeglicher Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden können. Hat z. B. der Erblasser seine Kinder oder seinen Ehegatten im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt oder nur gering bedacht, bleibt das Testament trotzdem gültig, die Benachteiligten können jedoch ihren Pflichtteil verlangen.

Pflichtteilberechtigt sind aber nur die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Ihnen steht ein sog. Pflichtteil zu, sobald sie durch eine letztwillige Verfügung ganz oder teilweise von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Zu den Abkömmlingen zählen auch nichteheliche Kinder, zu den Eltern aber auch der nichteheliche Vater. Voraussetzung ist aber jeweils, dass der Berechtigte bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe in Betracht kommt. Eltern sind also nur pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling vorhanden ist.

Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des Geldwertes des gesetzlichen Erbteils zum Zeitpunkt des Erbfalles und ist ein reiner Abfindungsanspruch gegenüber den testamentarischen Erben. Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch muss alsbald geltend gemacht werden, denn er verjährt schon in 3 Jahren, nachdem der Pflichtteilberechtigtevon dem Eintritt des Erbfalles Kenntnis erlangt hat. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet.

Nur unter ganz besonderen, schwerwiegenden Voraussetzungen, die im Gesetz erschöpfend aufgeführt sind, kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten das Pflichtteil entziehen oder dem Umfange nach beschränken. Die Entziehung des Pflichtteils muss in einer letzwilligen Verfügung niedergelegt werden. Dabei ist auch der Grund für die Entziehung so präzise darzulegen, dass dem Erben später der Beweis für das Bestehen des Entziehungsgrundes möglich ist. Das Entziehungsrecht erlischt mit der Verzeihung durch den Erblasser. Mit der Verzeihung wird die letzwillige Verfügung, die die Entziehung des Pflichtteiles ausspricht, unwirksam, auch wenn der Erblasser sie nicht förmlich aufhebt.

Haftung der Erben


Für den Erben ergeben sich nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, insbesondere in Form von Haftungen. Die Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, dass der Erbe neben den Vermögenswerten die Haftung für die vom Erblasser begründeten Schulden und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten übernimmt. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören sämtliche zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Schulden, aber auch alle Schulden, die zwar nicht mehr vom Erblasser selbst begründet worden sind, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbschaft stehen. Das sind insbesondere Kosten für eine standesgemäße Bestattung und Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen sowie die Honoraransprüche eines Verwalters des Nachlasses im weitesten Sinne.

Der Erbe haftet für diese Nachlassverbindlichkeiten zunächst unbeschränkt, d.h. nicht nur mit dem übernommenen Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen. Das Gesetz bietet allerdings verschiedene Möglichkeiten, durch die der Erbe seine Haftung gegenüber einzelnen bzw. allen Gläubiger auf den übernommenen Nachlass beschränken kann. Hierzu empfihlt es sich aber, den Rat eines erfahrenen Rechtsanwaltes oder des Rechtspflegers beim Nachlassgericht in Anspruch zu nehmen.

Ausschlagung der Erbschaft


Niemand ist gezwungen, Erbe zu werden. Nach Eintritt des Erbfalls hat jeder Erbe das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die Erbschaft auszuschlagen. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Erbschaft als angenommen. Die Ausschlagungsfristen betrag:

-6 Wochen, wenn Erbe und Erblasser ihren Wohnstz im Inland haben,

-6 Monate, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe zum Zeitpunkt des Erbanfalles im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und seiner Erbeinsetzung sichere Kenntnis erlangt hat. Die Ausschlagung muss entweder in notariell beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben werden. Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht unter irgendeiner Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen und ist auch nicht zugunsten einer bestimmten Person möglich. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so fällt sie kraft Gesetzes demjenigen zu, welcher auf Grund der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlaggebende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Es gibt viele Gründe, aus denen die Ausschlagung der Erbschaft zweckmäßig sein kann, z. B. Überschuldung der Erbschaft, zu starke Belastung durch die Erbschaftssteuer, oder wenn man aus persönlichen Gründen oder familiären Gesichtspunkten die Erbschaft einem anderen als Eratzerben zukommen lassen will, usw. Ob es richtig ist, in einem speziellen Fall die Erbschaft auzuschlagen, lässt sich nur aus den besonderen Umständen des jeweiligen Falles entscheiden.

Testamentseröffnung


Jedes Testament, ganz gleich, ob es beim Amtsgericht oder Notar hinterlegt war oder ob der Verstorbene dies einem Angehörigen oder Freund zur Aufbewahrung übergeben hatte, oder ob es offen oder verschlossen bei den Papieren des Verstorbenen vorgefunden wurde, muss gerichtlich eröffnet und verkündet werden. Die gerichtliche Testamentseröffnung bedeutet die amtliche Feststellung des Willens des Erblassers, der den Erben amtlich zur Kenntnis gebracht werden muss.

Für die Eröffnung eines Testaments ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Nachlassgerichte sind die Amtsgerichte (in Baden-Württemberg die Notariate).

Jeder, dem vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt und ein von diesem errichtetes privates Testament im Besitz hat, ist kraft Gesetzes verpflichtet, dieses Testament, mag es offen oder verschlossen sein, unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Diese Pflicht trifft auch den Erben. Eine Verzögerung der Ablieferung kann vom Nachlassgericht mit Ordnungsstrafen geahndet werden. Das Nachlassgericht kann auch jemanden, von dem es vermutet, dass er im Besitz eines Testaments des Verstorbenen ist, die Leistung des Offenbarungseides abverlangen, dass er das Testament nicht besitzt.

Die Ablieferungspflicht dient der Vorbereitung der Testamentseröffnung und der Erhaltung und Sicherstellung von nicht amtlich verwahrten letztwilligen Verfügungen. Sie bezweckt, Betrug und Verschleierungn auszuschließen, die beispielsweise stattfinden könnten, wenn sich die eigentlichen Erben darüber einig geworden wären, von Auflagen oder Vermächtnissen, die das Testament enthält, nichts verlauten lassen, damit die eigenen Erbanteile größer werden.

Die Testamentseröffnung wird von Amts wegen vorgenommen, sobald das Nachlassgericht von dem Todesfall zuverlässig Kenntnis hat. Wenn Interesse an einer besonders raschen Eröffnung des Testaments besteht, ist es zweckmäßig, an das Nachlassgericht einen ausdrücklichen Antrag auf Testamentseröffnung zu stellen. Dabei ist eine Sterbeurkunde und im Falle der amtlichen Hinterlegung des Testaments der Hinterlegungsschein mit einzureichen.

Das Nachlassgericht bestimmt von sich aus oder auf Antrag eines Beteiligten einen Termin zur Testamentseröffnung. Soweit tunlich, werden zu diesem Termin die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten geladen. Das Testament wird vom Nachlassgericht bzw. Rechtpfleger geöffnet und sein Inhalt den Erschienenen zur Kenntnis gebracht. Das eröffnete Testament verbleibt bei den gerichtlichen Testamentsakten. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann Eichsicht nehmen und auf seine Kosten eine Abschrift verlangen.

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© Dr. h.c. Daniel Keil 2005-2024 Auch der letzte Weg gehört zum Leben

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